Neues aus dem Sozialrecht

Zuschüsse Für Familien in der Grundsicherung für Anschaffungen von Laptops etc. für den Schulunterricht

Das Jobcenter kann einmalig bis zu 350 € an Zuschüssen an Familien im ALG II-Bezug gewähren, um die Anschaffung von Laptops, Tabletts oder auch Druckern zu unterstützen.

Dieser einmalige Mehrbedarf kann für alle Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beantragt werden. Eine rückwirkende Bezuschussung ist ab dem. 01.01.2021 möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schule bestätigt, dass die Anschaffung für den digitalen Distanzunterricht nötig war und nicht aus den Mitteln der Schule gedeckt werden konnte.

Kinderbonus – 150 € zusätzlich je Kind für alle

Der einmalige Kinderbonus in Höhe von 150 €  für jedes Kind als Ausgleich für die Corona-Mehrbedarfe kommt im Mai. Eine Beantragung ist unnötig. Die Familienkassen zahlen diesen, wie bereits 2020 unaufgefordert aus.

Kinderzuschlag

Auch hier ist ein erleichterter Zugang weiterhin möglich. Das Vermögen wird soweit es nicht erheblich ist, bis Ende 2021 nicht angerechnet. Wurde bereits in 2020 der maximale Kinderzuschlag bezogen und wäre im Zeitraum von April 2020-Spetember 2020 ausgelaufen, so wurde dieser von Amts wegen für ein weiteres halbes Jahr verlängert.

Weiterhin warmes Mittagessen für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche, die bisher durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ein warmes Mittagessen in Schule oder Kita erhalten haben, sollen diese Verpflegung auch weiterhin bekommen. Die Mittel können zunächst bis Ende 2021 von den Kommunen so flexibel eingesetzt werden, dass die Kinder das Essen nach Hause geliefert bekommen oder es an der Schule abgeholt werden kann. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, die bisher gemeinschaftliche Mittagsverpflegung bereitgestellt haben.

Weiterhin erleichterter Zugang zur Grundsicherung.

Die Bundesregierung hat den erleichterten Zugang zur Grundsicherung verlängert.

Für alle Anträge, die seit dem März 2020 bis 31.12.2021 gestellt werden, bleibt in den ersten sechs Monaten das Vermögen des Antragsstellers unberücksichtigt. Auch die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in den ersten sechs Monaten komplett vom Jobcenter übernommen ohne dass eine Angemessenheitsprüfung stattfindet.