Die mit dem Hinweis "§ 37.6 BetrVG" gekennzeichneten Seminare finden für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildenden-Vertreter nach den Bestimmungen des § 37.6 Betriebsverfassungsgesetz statt. Der Arbeitgeber muss das Betriebsratsmitglied bzw. das Mitglied der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung freistellen, Lohn, Gehalt bzw. Ausbildungsvergütung fortzahlen und die Kosten des Seminarbesuchs tragen. Eine zeitliche Beschränkung für den Seminarbesuch gibt es nicht. Die Vertreter der Schwerbehinderten haben für diese Seminare ebenfalls einen Freistellungsanspruch nach § 96 SGB X Voraussetzung für die Teilnahme von Mandatsträgern der Betriebsverfassung ist ein ordungsgemäßer Betriebratsbeschluss.
Unbeschadet der Vorschriften des § 37.6 hat jedes Mitglied der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung sowie des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen (erstmalig im Amt: 4 Wochen) zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37.7 BetrVG.
Darüber hinaus hat jeder Arbeitnehmer (Azubis siehe unten) einen Freistellungsanspruch gem. § 3 und 9 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG) auf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr, wenn es sich um eine anerkannte Veranstaltung handelt.
Seit dem 1. Januar 2015 haben auch Auszubildende Anspruch auf fünf Arbeitstage Bildungsurlaub während ihrer gesamten Ausbildungszeit. Diese Tage müssen in den ersten beiden Dritteln der Ausbildungsdauer genommen werden. Danach nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule